Alkoholkonsum und Haftung des Gastwirts

Alkoholkonsum und Haftung des Gastwirts – 3 Gerichtsurteile dazu 

Wer sich in einem Restaurant kulinarisch verwöhnen lässt, bestellt nicht nur Speisen, sondern auch Getränke. Manchmal wird ein Menü sogar mit verschiedenen Bieren und Weinen serviert, die optimal auf die jeweiligen Gänge abgestimmt sind. 

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Aber auch in Bistros, Kneipen, Diskotheken und anderen gastronomischen Betrieben wird in geselliger Runde gerne das eine oder andere, oft alkoholische Getränk konsumiert. Für den Gastwirt kann sich daraus allerdings mitunter eine heikle Situation ergeben. Auf der einen Seite gehört es zu seinen Aufgaben als Gastronom, den Wünschen seiner durstigen Gäste nachzukommen. Außerdem möchte und muss er Getränke und Speisen verkaufen, denn nur so macht er Umsatz.

Auf der anderen Seite trägt der Gastwirt eine Verantwortung gegenüber seinen Gästen. Hinzu kommen Auflagen und Gesetze, die dem Getränkeausschank Grenzen setzen. Spätestens wenn etwas passiert ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Gastwirt zur Verantwortung gezogen werden kann. Nicht selten beschäftigen solche Fälle dann auch die Gerichte.

Die folgende Übersicht stellt drei Gerichtsurteile vor, bei denen es um Alkoholkonsum und die Haftung des Gastwirts ging:    

1. Fall: Az. 5 StR 31/10, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um den Tod eines 16 Jahre alten Schülers ging. Der Vorfall hatte sich im Jahre 2007 ereignet. Der Schüler hatte den Gastwirt zu einem Tequila-Wetttrinken herausgefordert. Der Gastwirt stimmte dem Wetttrinken zwar zu, ließ sich selbst aber größtenteils Gläser geben, die nicht mit Tequila, sondern lediglich mit Wasser gefüllt waren. Nachdem der Schüler über 40 Gläser Alkohol getrunken hatte, fiel er in ein Koma. Der Gastwirt alarmierte zwar Rettungskräfte, allerdings erst drei Stunden später.

Die Blutalkoholmessung ergab 4,4 Promille, die Rettungskräfte konnten nichts tun. Der Junge verstarb einen Monat später, aus dem Koma war er nicht wieder aufgewacht.

Gegen den Gastwirt wurde Klage wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz erhoben. Er wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Gastwirt legte daraufhin Revision gegen das Urteil ein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision aber zurück und das Urteil wurde rechtskräftig.   

2. Fall: Az. 6 B 10231/11, Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.02.2011

Bei diesem Fall ging es um einen Gastwirt, der eine Veranstaltung unter dem Motto „Zehn für Zehn“ ausrichten wollte. Bei dieser Veranstaltung wollte er zehn Getränke für zehn Euro anbieten. Außerdem wollte er eine „Ein-Euro-Party“ veranstalten. Hier sollte jedes Getränk einen Euro kosten. Die zuständige Behörde verbot dem Gastwirt, Alkohol zu diesen Bedingungen zu verkaufen. Daraufhin klagte der Gastwirt gegen die Entscheidung der Behörde. Der Fall durchlief mehrere Instanzen, die alle zugunsten der Behörde entschieden, bis er schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz landete.

Auch das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Behörde. In der Begründung erklärte das Gericht, dass durch das Konzept speziell ein junges Publikum angesprochen werden sollte. Jugendliche und junge Erwachsene könnten sich durch ein solches Billigangebot aber ermutigt sehen, übermäßig viel Alkohol zu konsumieren.

Die Folge davon könnte eine Gefährdung der eigenen Gesundheit sein. Um solchen Gesundheitsgefahren für die Gäste vorzubeugen, hätte die zuständige Behörde jederzeit die Möglichkeit, einem Gastwirt Auflagen zu erteilen. Der Gastwirt hatte eingewendet, dass sich speziell das junge Publikum seiner Erfahrung nach kostengünstig Alkohol im Supermarkt kauft und diesen dann außerhalb seiner Gasträume konsumiert. Diesen Einwand bewertete das Gericht mit Blick auf die behördliche Entscheidung aber als nicht relevant.  

3. Fall: Az. 9 O 2534/13, Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.05.2014

Dieser Fall war sehr ungewöhnlich. Ein junger Mann war wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Daraufhin erhob er Klage gegen den Betreiber einer Diskothek sowie gegen den Kassierer und den Türsteher, die dort tätig waren. Der Mann begründete die Klage damit, dass der Gastwirt und sein Personal Mitschuld an der Straftat hätten, die dem Kläger zur Last gelegt wird. Sie hätten gegen die Jugendschutzvorschriften verstoßen, indem sie dem Mann Einlass in die Disco gewährt und ihm außerdem auch Alkohol verkauft hätten.

Deshalb forderte der Kläger, dass der Gastwirt und das Diskothekenpersonal die Hälfte des Schmerzensgeldes, das er laut Urteil an das schwer misshandelte Tatopfer zu zahlen hatte, übernehmen müssten.  Das Landgericht Osnabrück entschied gegen den Kläger. Es erklärte, dass es keinerlei Grundlage für eine derartige Haftung des Gastwirts und dessen Personals gäbe. Voraussetzung dafür, einen anderen der Mitschuld zu bezichtigen, wäre, dass der Kläger seine Tat selbst erst einmal zugeben müsse. Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Das Urteil gegen ihn war zwar rechtskräftig, er war aber durch eine Verfassungsbeschwerde dagegen vorgegangen. Das Gericht führte außerdem aus, dass die Aufgabe des Jugendschutzes unter anderem darin bestehe, zu verhindern, dass Jugendliche und junge Erwachsene körperliche Schäden infolge von Alkoholkonsum erleiden und verwahrlosen.

Straftaten zu verhindern, die unter Alkoholeinfluss gegenüber Dritten verübt werden, sei aber nicht der Zweck des Jugendschutzes. Hinzu käme, dass aus dem Strafurteil gegen den Kläger zweifelsfrei hervorgehe, dass ein vorhergehender Alkoholkonsum keinerlei Einfluss auf die Begehung der Straftat gehabt habe.

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