3 Irrtümer rund um den Restaurantbesuch
Rund um den Restaurantbesuch ranken sich zahlreiche Mythen und Legenden. 3 landläufige Irrtümer klärt dieser Beitrag auf!
Viele genießen es, sich im Restaurant mit köstlichen Speisen und erfrischenden Getränken verwöhnen zu lassen. Und auch wenn nicht immer alles ganz glatt läuft, lässt sich meist ein positives Fazit ziehen.
Andererseits kann ein Restaurantbesuch aber eben auch einmal enttäuschend verlaufen. Und spätestens dann tauchen einige Mythen auf, die sich hartnäckig halten.
Drei solcher typischen Irrtümer nimmt der folgende Beitrag
unter die Lupe – und stellt sie richtig:
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Inhalt
Irrtum: Lässt die Rechnung auf sich warten, kann der Gast gehen.
Serviert der Kellner etwas anderes, als der Gast bestellt hatte, muss dieser die Speise oder das Getränk selbstverständlich nicht annehmen. Stattdessen kann der Gast das Versehen reklamieren und sich die richtige Bestellung bringen lassen. Auch wenn ein Gericht kalt, versalzen oder aus anderen Gründen ungenießbar ist, kann der Gast es zurückgehen lassen.
Doch was ist, wenn das Essen hervorragend und der Service einwandfrei war, der Kellner nun aber schon seit einer gefühlten Ewigkeit verschwunden ist? Wenn der Gast die Rechnung nicht bezahlen kann, weil sich der Kellner einfach nicht mehr blicken lässt, kann der Gast dann gehen? Viele würden diese Frage bejahen. Doch rechtlich sieht es anders aus.
Grundsätzlich gibt es keine verbindlichen Vorgaben dazu, wie lange der Gast auf den Kellner samt Rechnung warten muss. Nach Ansicht vieler Juristen ist eine Wartezeit von einer halben Stunde aber durchaus zumutbar. Und selbst wenn die Rechnung auch nach einer halben Stunde noch nicht da ist, sollte der Gast das Restaurant nicht einfach verlassen.
Dies könnte nämlich so ausgelegt werden, als hätte der Gast von Anfang an vorgehabt, die Zeche zu prellen. Juristisch gesehen wäre damit der Tatbestand des strafbaren Betrugs erfüllt und eine entsprechende Strafanzeige gerechtfertigt. Rechtlich korrekt verhält sich der Gast deshalb, wenn er zunächst auf die Rechnung wartet.
Bringt der Kellner die Rechnung trotz mehrerer Aufforderungen nicht, sollte er seinen Namen und seine Anschrift hinterlassen. Der Wirt hat dadurch die Möglichkeit, dem Gast die Rechnung zuzuschicken. Diese nachgereichte Rechnung muss der Gast dann selbstverständlich bezahlen. Einfacher ist es aber, wenn der Gast an die Theke geht und die Rechnung dort bezahlt.
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Irrtum: Der Wirt haftet nie für die Garderobe.
Ob der Wirt für die Garderobe haftet oder ob nicht, hängt von der Ausgangssituation ab. Befindet sich die Garderobe im Gastraum und in Sichtweite des Gastes, ist er selbst dafür zuständig, auf sein Eigentum zu achten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gast seine Jacke selbst an die Garderobe gehängt oder ob dies der Kellner für ihn erledigt hat.
Hat der Kellner die Jacke abgenommen und zur Garderobe gebracht, handelt es sich nämlich lediglich um eine Gefälligkeitshandlung. Sie bedeutet nicht, dass der Wirt dadurch automatisch die Haftung übernimmt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 33/79).
Anders sieht es aus, wenn es in dem Restaurant eine zentrale Garderobe gibt, an der alle Gäste ihre Jacken und Mäntel abgeben. Hier kommt nämlich rechtlich gesehen ein sogenannter Verwahrungsvertrag zustande. Der Wirt haftet in diesem Fall sowohl für die abgegebenen Kleidungsstücke als auch für deren Inhalte wie Schals, Mützen, Schlüssel oder Geldbörsen.
Die Haftung ergibt sich daraus, dass der Gast bei einer zentralen Garderobe, die sich beispielsweise am Eingang oder in einem Zimmer außerhalb des Gastraums befindet, selbst keine Möglichkeit hat, seine Sachen im Blick zu behalten. Selbst ein Hinweisschild im Sinne von “Für Garderobe keine Haftung” entbindet den Wirt in diesem Fall nicht von seiner Verantwortung.
Im Klartext heißt das: Wenn der Gast die Garderobe in Sichtweite hat, muss er auf seine Sachen selbst Acht geben. Werden Jacken und Mäntel hingegen zentral verwahrt, haftet der Wirt bei einem Verlust oder einer Beschädigung. Ob ein Hinweisschild an der Garderobe angebracht ist oder ob nicht, hat auf die Frage nach der Haftung hingegen keinen Einfluss.
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Irrtum: Der Letzte muss die Rechnung zahlen.
Gehen mehrere Personen gemeinsam essen und zahlt jeder für sich selbst, kann die Bezahlung mitunter etwas komplizierter werden. Vor allem in feucht-fröhlicher Runde passiert es schließlich schnell einmal, dass ein Gast versehentlich vergisst, dem Kellner den einen oder anderen Rechnungsposten zu nennen.
Oder gemeinsam mit anderen Gästen aufbricht, obwohl seine Rechnung noch gar nicht bezahlt ist. Eine alte Volksweisheit besagt, dass der Letzte die Zeche zahlt. Doch stimmt das? Muss der Gast, der zum Schluss übrig ist, wirklich alle noch offenen Rechnungsposten des Tisches übernehmen? Hier lautet die Antwort: Nein. Grundsätzlich muss jeder Gast nur die Speisen und Getränke bezahlen, die er selbst bestellt und verzehrt hat.
Dies liegt daran, dass jeder Gast einen eigenständigen Bewirtungsvertrag mit dem Wirt abschließt. Der Wirt kann den Gast folglich nur im Rahmen von dessen Bewirtungsvertrag zur Kasse bitten. Natürlich steht es dem Gast frei, auch die Rechnungen der übrigen Gäste zu übernehmen. Verpflichtet dazu ist er aber nicht. Hat ein Gast nicht bezahlt, muss der Wirt also versuchen, sich sein Geld von diesem Gast zu holen.
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Thema: 3 Irrtümer rund um den Restaurantbesuch
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