4 Rechtstipps für Gourmets

4 Rechtstipps für Gourmets

Ob ein gemütliches Mittagessen zwischendurch, ein romantisches Candle-Light-Dinner mit dem Partner oder ein festliches Menü anlässlich einer Feierlichkeit im großen Kreis:

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Es gibt viele Gelegenheiten für einen Restaurantbesuch. Umso ärgerlicher ist es dann aber, wenn der Restaurantbesuch alles andere als reibungslos verläuft und die Vorfreude auf die kulinarischen Köstlichkeiten in große Enttäuschung umschlägt.

Natürlich arbeiten in einem Restaurant auch nur Menschen und selbst dem besten und sehr erfahrenen Gastronom kann einmal ein Fehler unterlaufen. Davor, einen schlechten Tag zu erwischen, an dem einfach nichts so richtig klappen will, ist ebenfalls niemand gefeit. Aber alles muss der Gast eben auch nicht stillschweigend hinnehmen.

 

Die folgende Übersicht verrät vier Rechtstipps für Gourmets!:

 

  1. Rechtstipp: Schadensersatz, wenn trotz Reservierung kein Tisch frei ist.

Um sicherzustellen, dass der Restaurantbesuch nicht daran scheitert, dass alle Tische belegt sind, reservieren viele Gäste vor. Vor allem an Tagen, an denen Restaurants gut besucht sind, beispielsweise zur Mittagszeit an Sonntagen, an Feiertagen oder wenn religiöse Feierlichkeiten wie Hochzeiten oder Kommunions- und Konfirmationsfeiern Hochsaison haben, ist dies auch eine gute Idee.

Was aber, wenn alle Tische belegt sind, obwohl der Gast extra einen Tisch für eine bestimmte Uhrzeit reserviert hatte?

Grundsätzlich gilt, dass der Gast ein wenig Geduld aufbringen muss. Trotz Reservierung ist es ihm zuzumuten, dass er ungefähr eine halbe Stunde lang wartet. Er kann nicht verlangen, dass der Gastwirt andere Gäste auffordert, ihren Tisch zu räumen.

Dies gilt vor allem dann, wenn diese Gäste noch mitten im Essen sind. Sollte nach einer halbstündigen Wartezeit aber noch immer kein Tisch frei sein, kann der Gast Schadensersatz vom Gastwirt verlangen und ihn beispielsweise dazu auffordern, die Kosten für die Anfahrt zum Restaurant zu erstatten.

Andersherum kann der Gastwirt den Gast ebenfalls in die Pflicht nehmen, wenn der Gast einen Tisch reserviert hat und dann einfach nicht erscheint. In diesem Fall kann der Gastwirt nämlich einen sogenannten Vertrauensschaden einfordern.

Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Gastwirt durch die geplatzte Tischreservierung tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies wiederum ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Gastwirt den Tisch nicht mehr anderweitig vergeben konnte.

 

  1. Rechtstipp: Preisminderung bei langen Wartezeiten.

Hat der Gast Platz genommen, die Karte studiert und seine Getränke- und Speisenbestellung aufgegeben, muss er dem Service und der Küche etwas Zeit geben, um seine Bestellung zuzubereiten. Unendlich viel Zeit darf sich der Gastwirt mit dem Servieren der Getränke und Speisen aber natürlich nicht lassen. Lässt er den Gast zu lange durstig und hungrig am Tisch sitzen, kann der Gast die Rechnung kürzen.

Ab wann eine Preisminderung zulässig ist und wie hoch sie ausfallen darf, wird von den Gerichten aber immer im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich müssen nämlich die Gesamtumstände berücksichtigt werden.

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So muss der Gast mit längeren Wartezeiten rechnen, wenn Hochbetrieb herrscht, während er durchaus von einer schnelleren Versorgung mit Getränken und Speisen ausgehen kann, wenn außer ihm keine oder nur wenige andere Gäste da sind. Als grobe Orientierungshilfe gilt, dass der Gast die Rechnung kürzen kann, wenn er länger als eine halbe Stunde auf seine Getränke und länger als eine Stunde auf sein Essen warten muss.

Was die Höhe der Kürzung angeht, so sollten etwa zehn Prozent pro Stunde Wartezeit angemessen sein.

Das Amtsgericht Hamburg hat einem Gast beispielsweise eine Preisminderung zwischen 20 und 30 Prozent zugebilligt, nachdem dieser trotz Tischreservierung am 1. Weihnachtsfeiertag über zwei Stunden lang auf seine Getränke- und Speisenbestellung warten musste (Az. 20a C 275/73).

 

  1. Rechtstipp: Neuer Versuch, wenn das Essen Mängel aufweist.

Es kann passieren, dass eine bestellte Speise so gar nicht den Geschmack des Gastes trifft. Handelt es sich wirklich um eine reine Geschmackssache und ist das Gericht ansonsten einwandfrei, kann der Gast die Speise zurückgehen lassen.

Um den Gast trotzdem zufriedenzustellen, wird so mancher Gastwirt bereit sein, dem Gast ein anderes Gericht zu servieren und darauf verzichten, die zurückgegangene Speise auf die Rechnung zu setzen. Dies ist dann aber reine Kulanz des Gastwirts, denn wenn das Gericht tadellos ist, dem Gast nur einfach nicht schmeckt, ist der Gastwirt nicht dazu verpflichtet.

Etwas anders sieht es aus, wenn dem Gast ein Gericht serviert wird, das er gar nicht oder in anderer Form bestellt hat. In diesem Fall kann der Gast die Speise zurückgehen und umtauschen lassen.

Gleiches gilt, wenn das servierte Gericht Mängel aufweist, das Fleisch beispielsweise angebrannt, die Nudeln total verkocht oder die Sauce komplett versalzen sind. Möchte der Gast eine Speise reklamieren, muss er dies aber umgehend tun.

Er kann also nicht erst den Teller leeressen und sich dann darüber beschweren, dass etwas nicht so war, wie es sein sollte. Findet der Gast etwas in seinem Essen, das dort nicht hineingehört, das berühmte Haar in der Suppe etwa, bleibt es der Entscheidung des Gastes überlassen, ob er ein Auge zudrückt, sich eine neue Suppe bringen lässt oder den Rechnungsbetrag kürzt.

In den meisten Fällen wird der Gastwirt aber von sich aus eine Lösung anbieten, wenn ihn der Gast auf das Missgeschick hinweist.

 

  1. Rechtstipp: Wenn die Rechnung auf sich warten lässt…

Hat sich der Gast Essen und Trinken schmecken lassen, wird er irgendwann die Rechnung haben wollen. Mit der Rechnung selbst gibt es meist keine Probleme. Falls sich doch ein Fehler eingeschlichen haben sollte, lässt er sich im Gespräch üblicherweise aufklären.

Problematischer kann es vielmehr sein, dass der Gast seine Rechnung überhaupt bekommt. Ist viel los, kann es nämlich durchaus dauern, bis die Bedienung die Rechnung erstellt und abkassiert. Ewig warten muss der Gast darauf aber nicht. Trotzdem sollte er sich nicht dazu verleiten lassen, irgendwann einfach aufzustehen und zu gehen.

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Durch das Prellen der Zeche kann er sich nämlich rechtliche Konsequenzen einhandeln. Stattdessen sollte der Gast, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung länger als eine halbe Stunde auf die Rechnung gewartet hat, seine Adresse hinterlegen.

Der Gastwirt kann die Rechnung dann nachschicken. Möchte der Gast die Rechnung nicht bar bezahlen, sollte er sich außerdem vor dem Essen erkundigen, welche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Akzeptiert der Gastwirt keine Kartenzahlungen, sondern kann die Rechnung nur bar bezahlt werden, muss der Gast dies akzeptieren. Er kann nicht verlangen, dass der Gastwirt ihm eine bestimmte Zahlungsform anbietet.

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Hier schreiben Tina Fachinger, - Ernährungsberaterin, Dietmar Beinbach, - Koch und Geschäftsinhaber mehrerer Restaurants, Youtuberin & Hobbyköchin Sevilart, sowie Christian Gülcan, 10 Jahre Erfahrung im Lebensmittel-Großhandel und der Belieferung an jegliche Gastronomie, Betreiber und Redakteur dieser Webseite. Wir möchten Wissenswertes zu Nahrungsmitteln, Ernährung, Backen und Kochen vermitteln. Tipps für Hobbyköche und Gastronomie Tipps, Anleitungen, Rezepte und Ratgeber geben. Videos dreht unsere gute Fee Sevil.

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