Änderungen rund um Lebensmittel in 2014

Die wichtigsten Änderungen rund um Lebensmittel in 2014 

Ob in der Gastronomie oder in der heimischen Küche: Jeden Tag werden verschiedenste Lebensmittel verarbeitet, zubereitet und natürlich verzehrt. Über eine mangelnde Auswahl in den Geschäften und auf den Märkten kann sich hierzulande sicherlich niemand beklagen. Aber die Zeiten, in denen der Preis das Hauptkriterium war, sind längst vorbei. 

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Viele Verbraucher und Gastronomen setzen stattdessen auf Qualität und greifen bevorzugt zu möglichst natürlichen, saisonalen und regionalen Produkten. Die Neuerungen, die das Jahr 2014 mit sich bringt, können sich dabei als durchaus hilfreich erweisen. So gibt es seit Jahresbeginn ein neues Logo, das bei verpackten Lebensmitteln bundesweit einheitlich über deren regionale Herkunft informiert. Außerdem treten EU-weit die meisten Vorgaben aus der Lebensmittelinformationsverordnung von 2011 in Kraft.

Was das konkret bedeutet, erklärt die folgende Übersicht
mit den wichtigsten Änderungen rund um Lebensmittel in 2014:
 

Neues Logo für Lebensmittel aus der Region

Mit Jahresbeginn 2014 wurde ein bundesweites Logo eingeführt, das Hersteller und Anbieter nutzen können, um Verbraucher über die Herkunft eines Lebensmittels zu informieren. Das blauweiße Logo nennt sich “Regionalfenster” und gibt sowohl die Herkunft der Zutaten als auch den Verarbeitungs- und Verpackungsort des Produkts an.

Auf der Verpackung ist das Logo in der Nähe der Zutatenliste zu finden. Möchte ein Lebensmittelhersteller oder -anbieter das Logo verwenden, muss er ein Kontroll- und Zulassungsverfahren über sich ergehen lassen. Im Unterschied zu werbewirksamen Namen, die oft lediglich einen regionale Herkunft vortäuschen, sehen Verbraucher durch das Logo auf einen Blick, woher die Rohstoffe stammen und wo ihre Verarbeitung erfolgte.  

Neuerungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln

Bereits 2011 wurde im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, festgelegt, wie Lebensmittel künftig gekennzeichnet werden müssen. Gleichzeitig wurden jedoch teils recht lange Übergangsfristen vereinbart, bis wann die Hersteller ihre Angaben entsprechend angepasst haben müssen. Ein Großteil der Regeln muss nun bis zum 13. Dezember 2014 umgesetzt sein.

Die wichtigsten Vorschriften dabei sind folgende:

·         Alle Pflichtangaben müssen künftig gut lesbar auf den Verpackungen zu finden sein. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Schrift mindestens 1,2mm groß sein muss, wobei sich diese Mindestschriftgröße auf die Kleinbuchstaben in der Wortmitte bezieht. Eine Ausnahme gilt für kleine Verpackungen, hier beträgt die vorgeschriebene Mindestschriftgröße 0,9mm. Eine gute Lesbarkeit soll außerdem durch die Schriftart, die Farbe und den Kontrast sichergestellt werden. Hierzu gibt es aber noch keine konkreten, verbindlichen Regelungen.

·         Wie viele Kalorien ein Produkt hat und zu welchen Anteilen die sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten sind, muss in Zukunft in einer übersichtlichen Tabelle angegeben werden. Die Werte in der Nährstofftabelle müssen sich dabei immer auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Produkts beziehen.

Zusätzlich dazu können die Hersteller aber weitere Angaben abdrucken, beispielsweise Kalorien- und Nährwertangaben pro Portion. Eine Vorgabe dazu, wo die Tabelle auf der Verpackung positioniert werden muss, gibt es nicht, dies können die Hersteller selbst entscheiden. Verpflichtend wird die Nährwerttabelle erst 2016. Schon jetzt ist sie aber oft auf Verpackungen zu finden und wenn die Tabelle freiwillig abgedruckt wird, muss sie ab Ende 2014 den Vorgaben entsprechen, die ab 2016 dann für alle verbindlich gelten.

·         Es gibt insgesamt 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen auslösen. Diese 14 Allergene müssen ab dem 13. Dezember 2014 in der Zutatenliste aufgeführt und beispielsweise durch eine andere Schrift- oder Hintergrundfarbe hervorgehoben sein.

Bei unverpackten Lebensmitteln müssen die Hersteller oder Anbieter ebenfalls darüber informieren, ob und welche der 14 Allergene in dem Produkt enthalten sind oder sein können. Hier gibt es jedoch keine EU-weite Regelung, sondern die Mitgliedsstaaten legen in nationalen Vorschriften fest, wie die Stoffe deklariert werden müssen.

·         Enthält ein Produkt ein Lebensmittelimitat wie beispielsweise Analogkäse, muss der ersatzweise verwendete Stoff direkt neben dem Produktnamen angegeben werden. Die Schriftgröße für die Kennzeichnung des Lebensmittelimitats darf maximal 25 Prozent kleiner sein als die Schriftgröße, die für den Produktnamen verwendet wird.

Eine wirkliche Hilfe für Verbraucher wird dies aber vermutlich nicht sein. Der Hersteller muss nämlich nicht das Lebensmittelimitat als solches benennen, sondern nur den Stoff angeben, aus dem es besteht. Bei einer Pizza beispielsweise muss also nicht Analogkäse auf der Verpackung stehen. Stattdessen ist die Vorschrift durch einen Hinweis wie „hergestellt aus Pflanzenfett“ oder „mit Pflanzenöl und Magermilch“  erfüllt.

Die Bezeichnung Käse darf aber nur dann auf der Verpackung stehen, wenn auch tatsächlich Käse verwendet wurde. Bei Klebefleisch wiederum muss der Hersteller durch den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ über diese Zutat informieren. Neben Wurst- und Fleischerzeugnissen gilt dies auch bei Fisch.

·         Energy Drinks müssen ab Mitte Dezember 2014 nicht nur mit dem Hinweis “erhöhter Koffeingehalt” gekennzeichnet sein. Zusätzlich dazu muss gut lesbar und deutlich sichtbar “Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen” auf der Verpackung stehen.

·         Schon seit Ende 2012 gibt es eine EU-weit geltende Liste, die die erlaubten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen bei Lebensmitteln aufführt. Die meisten Werbeversprechen davon beziehen sich auf die Wirkung von Mineralstoffen und Vitaminen. Am 02. Januar 2014 wurde die Liste um weitere zulässige Werbeaussagen erweitert.

So ist beispielsweise jetzt erlaubt, dass bei getrockneten Pflaumen mit deren Beitrag zu einer normalen Darmfunktion geworben wird. Auch die Aussage, dass der Blutzuckerspiegel bei Lebensmitteln mit Fructose langsamer ansteigt als bei Lebensmitteln mit Haushaltszucker oder Glucose ist nun zulässig. Einige erlaubte Aussagen sorgen jedoch für Diskussionen.

Ein Beispiel hierfür die Angabe, dass “Kohlenhydrate zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion beitragen“. Damit darf ab Mitte Mai 2014 geworben werden. Verkauft ein Händler Lebensmittel über das Internet, muss er ab Dezember 2014 den Produktnamen, die Zutatenliste, die enthaltenen Allergene und ab 2016 auch die Nährwerttabelle für das jeweilige Produkt angeben. Alle diese Informationen muss der Kunde bereits vor dem Vertragsabschluss abrufen können. Bisher müssen solche Angaben in Online-Lebensmittelshops nicht gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur bei bestimmten Zusatzstoffen wie beispielsweise Farbstoffen, die schon jetzt genannt werden müssen.

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